Samstag, 1. September 2012

Knut-Willi Schlanert und mein-Parteibuch


Wir erinnern uns:
Jahrelang war das Parteibuch von Marcel Bartels der Online-Pranger in Deutschland, in dem Richter, Rechtsanwaelte und sogar Politiker wie S.Gabriel verunglimpft wurden. Entsprechend gross war der Trubel um diesen Pranger, seinen Urheber, um die ergangenen Abmahnungen, um die erstatteten Strafanzeigen und um die eingeleiteten Gerichtsverfahren.

Im Online-Pranger mein-parteibuch hatte auch unser Freund Knut-Willi Schlanert fleissig publiziert und Leute an den Pranger gestellt.

Nach der Abschaltung des Prangerportals mein-parteibuch kam er auf die Idee eigene Prangerseiten ins Netz zu stellen.

Nicht unbedingt die beste Idee, wie sich mittlerweile erwiesen hat.

Gab es früher massenweise Strafanzeigen, Abmahnungen und gerichtliche Verfügungen gegen Marcel Bartels als Herausgeber des Parteibuchs so gibt es jetzt Strafanzeigen, Abmahnungen und Verfügungsbeschlüsse gegen Knut-Willi Schlanert.

Die Abschaltung seiner Internetpranger ist nur eine Sache der Zeit.

Der Zeitfaktor wird von seiner Uneinsichtigkeit beeinflusst.

Wie er aber aktuell der Leserschaft unter

http://holzmindener.ganovenregister.info/forum99/index.php?action=recent

hat er  immer noch eigene Vorstellungen vom Begriff der Meinungsfreiheit. Er hat offenbar grosse Schwierigkeiten damit, diesen gerichtlichen Beschluss zu akzeptieren.

Tatsache: Er wurde verurteilt ! Er sollte es also lassen ! 

Allerdings wurde er auch bereits im Jahre 2006 vom Landgericht Berlin zur Unterlassung verurteilt.
Damals hat er sich leider auch nicht an den Gerichtsbeschluss gehalten. Damals wurde er nur wütend, tauchte sogar unter um aus der Anonymität heraus seine Internetschmierereien zu veröffentlichen.

Seit Jahren belästigte er daher die unterschiedlichsten Personen in Deutschland. Sein Frust gipfelte in Veröffentlichungen wie z.B. "Weg aus Deutschland" oder "Richterwillkür". Insbesondere von der deutschen Justiz und deutschen Politikern fühlte der Mensch Knut-Willi Schlanert sich ungerecht behandelt und griff diese in zig verschiedenen Internetseiten an.

Er kann oder will es einfach nicht verstehen, daß die Rechtsprechung diese Frage anders beantwortet.

Um ihm zu helfen empfehlen wir ihm die intensive Lektüre des ausführlichen Urteils des LG Düsseldorf zu diesem Thema, das auch der Richter Dr.Beyer in seinem letzten gegen Knut-Willi Schlanert ergangenen Beschluss vom 7.5.2012 zitiert hat.


Freie Meinungsäusserung oder unzulässige Schmähkritik ?




LG Düsseldorf · Urteil vom 13. Mai 2009 · Az. 12 O 452/08





Tenor

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22.04.2009
für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 06.10.2008 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten werden den Antragsgegnern auferlegt.

Tatbestand

Der Antragsteller erwarb im Jahre 2004 mehrere tausend Aktien der Antragsgegnerin zu 1), der in den USA ansässigen xx Inc. mit Sitz in Las Vegas/Nevada/USA. Der Antragsgegner zu 2) ist Chief Executive Officer der Antragsgegnerin zu 1) und Initiator ihres Anlagemodells. Der Antragsgegner zu 3) ist deren Mitarbeiter und Pressesprecher.
Die Antragsgegnerin zu 1), die in Düsseldorf unter der Anschrift "xxx" eine deutsche Zweigniederlassung unterhält, ist eine seit ca. 2002 auf dem Markt tätige Publikumsgesellschaft, welche durch Veräußerung von Aktien bis Mitte 2007 ein Kapital von über 42.000.000,00 US Dollar eingesammelt hat. Sie ist u.a. beteiligt an der xxx GmbH & Co. 1. xx Fonds AG, die wiederum Eigentümerin einer Fischzuchtanlage im ostdeutschen Demmin ist.
Der Antragsteller ist auf der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) am 22.09.2005 zum "Aktionärsbeirat" gewählt worden. Diese Aufgabe, die unter anderem darin besteht, als Schnittstelle zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und ihren Organen und den Aktionären zu fungieren, nimmt er engagiert wahr. In diesem Zusammenhang wurden ihm über dreißig auf die Antragsgegnerin zu 1) und ihre Organe bezogene in einer e-Mail vom 30.07.2007 enthaltene Behauptungen untersagt (LG Wuppertal 4 O 389/07 = I - 19 U 31/07 OLG Düsseldorf).
Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen der Antragsgegner sind interne gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, die auf einer Gesellschafterversammlung der xxx GmbH & Co. KG 1. xx Fonds KG, die am 21.07.2008 in Berlin stattgefunden hat, eskalierten. Im Anschluss kam es im Internet zu verschiedenen - auch den Antragsteller betreffenden - Veröffentlichungen im sogenannten "xxx Blog" (Anlage K 1 zur Antragsschrift) sowie in den Internetportalen "xxx", "www.xxxonline.de" und "xx" (Anlagen K 2, K 3 und K 4).
Der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.10.2008 erwirkt. Mit dieser ist den Antragsgegnern unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt worden zu behaupten/ oder zu verbreiten,
a) dass der Antragsteller am 22.07.2008 an einem bewaffneten Raubüberfall auf die XXX Aquakulturanlagen, an einem Überfall/Einbruch oder an einem Überfall auf die xxx Störfarm in Demmin beteiligt gewesen sei,
b) dass der Antragsteller einer mafia-ähnlichen Bande angehörte, die die Störfarm in Demmin angegriffen habe,
c) dass der Antragsteller an einer illegalen Sitzung in Berlin am 21.07.2008 teilgenommen und/oder dass diese Sitzung in Berlin dazu gedient habe, dem kriminellen Verhalten der beteiligten Personen, u.a. dem des Antragstellers, nach außen einen rechtmäßigen Charakter zu verleihen,
d) dass der Antragsteller eine Verleumdungskampagne gegen xxx, den Vorstandsvorsitzenden der xxx Inc. gestartet und er versucht habe, ihn zu erpressen,
e) dass der Antragsteller an einem Betrugsversuch zum Nachteil von xxx beteiligt gewesen sei,
f) dass der Antragsteller einer Bande von verkrachten Existenzen und kriminellen Elementen angehörte, die sich zusammengeschlossen habe, um sich auf Kosten von xxx zu bereichern,
g) dass der Antragsteller dem Kern einer - nun auf 14 Personen (plus drei abgerichteten Wachhunden) angewachsenen - Verschwörergruppe angehörte, die am 22.07.2008 versucht habe, die Aquakulturanlage der xx gewaltsam im Handstreich zu übernehmen und die sich regelrecht wie militärische Besatzer aufgeführt habe,
h) dass der Antragsteller an einer Verschwörung beteiligt und bei der Besetzung der Aquakulturanlage persönlich anwesend gewesen sei,
i) dass der Antragsteller zu diesen kriminellen Verschwörern gehörte und Mitglied dieser kriminellen Bande wäre und sich diese organisierte Kriminalität bis in Behörden in Ost und West hinein verfolgen ließe.
Hiergegen haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt.
Der Antragssteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 06.10.2008 zu bestätigen.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 06.10.2008 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind zunächst der Ansicht, es fehle an ihrer Passivlegitimation. Allein die US-Hauptniederlassung der Antragsgegnerin zu 1) verantworte die streitigen Äußerungen, nicht eine "Niederlassung Düsseldorf" der Antragsgegnerin zu 1). Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Antragsteller nutze seine - statuarisch nicht vorgesehene - Rolle als Aktionärsbeirat dazu, offen beleidigende und kreditschädigende Äußerungen in großem Umfang zu Lasten der Antragsgegnerin zu 1) und 2) aufzustellen und über diese gegenüber den Aktionären herzuziehen. Ein erster Gipfel sei anlässlich der E-Mail vom 30.06.2007 erreicht worden, welche Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Wuppertal 4 0 389/07 gewesen sei. Im Sommer 2008 sei dann anlässlich der Gesellschafterversammlung seitens der Treuhänderin, der xxx Treuhand GmbH, namentlich ihres Geschäftsführers Herrn xx, und der Gruppe um den Antragsteller versucht worden, die Leitungsmacht innerhalb der xx GmbH & Co. 1. xx Fonds KG an sich zu bringen, in diesem Kontext sei auch die Gesellschafterversammlung vom 21.07.2008 zu sehen. Diese Sitzung sei als Gesellschafterversammlung aber unrechtmäßig, also illegal gewesen, alle dort gefassten Beschlüsse seien - so die Antragsgegner unwidersprochen - nichtig, was zwischenzeitlich rechtskräftig festgestellt worden sei durch Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (10 O 33/08) vom 06.11.2008, auf der ordentlichen Gesellschafterversammlung der xxx GmbH & Co.1. xxx Fonds KG in Demmin am 29.08.2008 seien alle am 21.07.2008 gefassten Beschlüsse aufgehoben worden.
Im Anschluss an diese Gesellschafterversammlung (21.07.2008) sei dann eine Art "Delegation" dieser Versammlung zu der Betriebsstätte der xxx Gruppe in Demmin, namentlich der Störfarm, gefahren und habe versucht, diese in ihren Besitz zu bringen. Hierbei habe sie sich der Polizei und "scharfer " Hunde bedient, die Schlösser durch einen Schlüsseldienst austauschen lassen und die dort anwesenden Mitarbeiter des Grundstückes verwiesen. Der Antragsteller trage für diese Geschehnisse in der Betriebsstätte die volle (Mit-) Verantwortung. Er sei mitnichten jene unbescholtene und angeblich gesundheitlich angeschlagene Person, die er wider besseres Wissen Glauben machen wolle. Gegen ihn werde auch im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz wegen Insolvenzdelikten ermittelt.
Bei den streitigen Äußerungen handele es sich zudem um wahre Tatsachenbehauptungen beziehungsweise um zulässige Werturteile.
Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien vom Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war aufgrund des Widerspruchs der Antragsgegner auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.
I. Die Passivlegitimation aller drei Antragsgegner ist gegeben.
Antragsgegnerin zu 1) ist die US-amerikanische Gesellschaft xxx Inc. Deren Hauptniederlassung befindet sich unstreitig in Las Vegas/USA. Da sie jedenfalls den Schein einer ständig betriebenen und auf eine gewisse Dauer errichteten Geschäftsstelle bei Vorhaltung einer hinreichenden Organisation zur Aufrechterhaltung des von ihr betriebenen Gewerbes gesetzt hat, kann der Antragsteller sie am Sitz ihrer selbständigen deutschen Niederlassung in Düsseldorf gemäß § 21 ZPO in Anspruch nehmen. Da die Zweigniederlassung ausweislich des Impressums der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen unter "Niederlassung Deutschland" bzw. "Niederlassung Europa" firmiert hat und gegenteiliges nicht vorgebracht worden ist, kann angenommen werden, dass sie in ihrer gewerblichen Tätigkeit selbständig war. Die Niederlassung in Düsseldorf begründet neben der örtlichen auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (BGHZ 109,29 ff.).
Der Antragsgegner zu 2) ist nach eigenem Vortrag Chief Executive Officer der Antragsgegnerin zu 1) und verantwortet somit, nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag im Einklang mit dem Recht des Staates Nevada/USA, deren gesamtes geschäftliches Handeln. Im Impressum des xx Blogs (Anlage B 1) ist der Antragsgegner zu 2) zudem als verantwortliche Person genannt.
Der Antragsgegner zu 3) verantwortet jedenfalls die Pressemitteilungen gemäß Anlagen K 2, K 3 und K 4. Darin wird er als "Pressesprecher" beziehungsweise "Pressekontakt" der xx Inc. Niederlassung Europa, Berliner Allee 44 in Düsseldorf bezeichnet.
II. Dem Antragsteller steht gegenüber den Antragsgegnern aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Grundgesetz, 1004 BGB analog ein Unterlassungsanspruch zu, so dass der Verfügungsantrag begründet ist.
Bei den verfahrensgegenständlichen Äußerungen handelt es sich weder um - nachweislich wahre - Tatsachenbehauptungen noch um - zulässige - Werturteile und/oder Meinungsäußerungen.
Entscheidend für die Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung ist, ob die konkrete Aussage greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat. Dabei wird unter einer Tatsache ein Umstand verstanden, der dem Wahrheitsbeweis beziehungsweise einer Überprüfung darauf, ob wahre Vorgänge geschildert werden oder nicht, zugänglich ist. Dem gegenüber ist eine Aussage dann als Meinungsäußerung einzuordnen, wenn bei der Aussage die einer Überprüfung auf ihre objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhaltes im Vordergrund steht. Anders ausgedrückt: Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage (BVerfG NJW 2008, 358).
Dabei ist zu beachten, dass sowohl Tatsachenbehauptungen wertende als auch Werturteile tatsächliche Elemente enthalten können. Wesentlich ist dann, welches dieser Elemente überwiegt und für den Gesamtcharakter der konkreten Aussage bestimmend ist. Eine Meinungsäußerung liegt bei einem solchen Mischtatbestand dann vor, wenn der Tatsachengehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass sie einen der beweismäßigen Überprüfung unzugänglichen Tatsachengehalt enthält, eine Tatsachenbehauptung, wenn die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH NJW 2006, 830 ff.).
Zu beachten ist weiter, dass die rechtliche Bewertung von Vorgängen grundsätzlich eine Meinungsäußerung darstellt und die Einstufung eines Vorganges als strafrechtlich relevanter Tatbestand deshalb prinzipiell keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil darstellt (BGH NJW 2005, 2080). Auch dies schließt aber eine Beurteilung der Äußerung als Tatsachenbehauptung wegen des Gesamtzusammenhangs nicht aus.
Keine der verfahrensgegenständlichen Äußerungen stellt sich demnach als reine Tatsachenbehauptung dar. Ausgehend von ihrem jeweiligen Wortlaut ist unter Berücksichtigung des Gesamtinhaltes, so wie er sich aus den verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen ergibt, und der überwiegend unstreitigen Begleitumstände festzustellen, dass nicht die bloße Schilderung realer Vorkommnisse sondern deren bewertende Wiedergabe stattfindet. Unter Anwendung der genannten Grundsätze ist hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Äußerungen gemäß a) bis i) des Beschlusses vom 06.10.2008 von Meinungsäußerungen mit tatsächlichen Elementen auszugehen. Die Behauptungen haben überwiegend durchaus einen tatsächlichen Inhalt, da sie in geringem Umfang überprüfbare Angaben enthalten. Der tatsächliche Gehalt der Aussagen steht allerdings derart im Hintergrund, dass für das Verständnis der Gesamtäußerung der wertende Anteil maßgeblich ist. Andererseits stellen sich die Äußerungen auch nicht als reine Werturteile dar, da sie - wenn auch einen substanzarmen - Tatsachengehalt aufweisen.
Durch die Äußerungen wird der in den Veröffentlichungen namentlich erwähnte Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, § 823 Abs. 1 und 2 BGB, Art. 1 GG. Dieser Eingriff ist auch widerrechtlich.
Dies folgt allerdings nicht schon aus der Tatbestandsmäßigkeit der Äußerungen. Denn da es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, reicht der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit für sich genommen nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, ob der Eingriff befugt war oder nicht und zwar unter sorgfältiger Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Handelnden und ihres generellen Stellenwertes einerseits und der Intensität der konkreten Beeinträchtigung andererseits hat der Antragsteller die Äußerungen nicht hinzunehmen. Die Kammer hat sich bei der vorzunehmenden Abwägung im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht nur Werturteile sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind. In den Fällen, in denen Meinungen (Werturteile) mit Tatsachenbehauptungen verbunden werden, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt (BVerfG NJW 1993, 1845). Die Richtigkeit oder aber Unrichtigkeit der tatsächlichen Bestandteile kann dann aber im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Grundrechte eine Rolle spielen. Enthält eine Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückstehen. Auch in diesem Fall ist indes zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsäußerungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, welche die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechtes herabsetzen und so auf die Meinungsäußerungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (LG Düsseldorf AfP 2005, 556). Liegt Mehrdeutigkeit einer Äußerung vor, so ist im Rahmen des Unterlassungsanspruchs die Deutungsvariante zugrundezulegen, die eine Persönlichkeitsverletzung begründen könnte (BVerfG NJW 2006, 207). Denn der Äußernde hat die Möglichkeit der Richtigstellung.
Hier ist - wie erwähnt - festzustellen, dass trotz der enthaltenen tatsächlichen Elemente die - rechtliche - Bewertung der Vorkommnisse deutlich im Vordergrund steht. So führt etwa ein Abstellen darauf, dass der Antragsteller mit anderen Personen am 22.07.2008 die Fischfarm in Demmin aufgesucht hat, bei der Ermittlung des Aussageinhaltes nicht weiter. Für das Verständnis der Äußerungen ist vielmehr der bewertende Anteil maßgeblich, also zum Beispiel, dass die Antragsgegner den Vorfall als "Überfall/Einbruch" und "Angriff" bezeichnet haben. Überdies ist im Sinne der Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes der Begriff der Meinung weit zu fassen.
Die Meinungsäußerungsfreiheit ist allerdings trotz Artikel 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen darf die - im Grundsatz zulässige - abwertende Kritik sich nicht als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigungen darstellen. In diesem Fall genießt sie keinen Grundrechtsschutz. Solange die Kritik sachbezogen ist, darf sie allerdings scharf, schonungslos und auch ausfällig sein. Eine Schmähkritik liegt zwar nicht schon dann vor, wenn überzogene Kritik an einer Person geäußert wird, dies ist im Prinzip hinzunehmen, wohl aber dann, wenn die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht (BVerfGNJW 2008, 749).
Von solchen die Sachauseinandersetzung verlassenden Äußerungen ist vorliegend auch und gerade unter Berücksichtigung der von den Antragsgegnern ausführlich geschilderten internen gesellschaftsrechtlichen Konflikte auszugehen.
Dass der Antragsteller am 22.07.2008 an einem "bewaffneten Raubüberfall" auf die Störfarm in Demmin beteiligt war, muss er als öffentlich geäußerte Behauptung auch unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes nach Artikel 5 Abs. 1 GG nicht hinnehmen. Das gleiche gilt für die Behauptung, er sei an einem Überfall/Einbruch oder an einem Überfall auf die Störfarm beteiligt gewesen. Zu den Schranken von Artikel 5 GG gehört auch das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Artikel 1, 2 GG. Zu diesem wiederum gehört sein Recht auf Achtung der persönlichen Ehre und seines öffentlichen Ansehens. Dieses wird dadurch, dass behauptet wird, er begehe dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnende Straftaten, beeinträchtigt.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter ist zwar auch zu berücksichtigen, dass die Meinungsäußerung zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage stärkeren Schutz genießt als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen. Jedoch kann hier schon nicht festgestellt werden, dass die Vorfälle tatsächlich weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt geworden sind.
Die Vorkommnisse vom 22.07.2008 haben das Interesse der Öffentlichkeit wahrscheinlich insoweit geweckt, als sie entweder Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1) oder sonstige interessierte Geldanleger sind. Auch sind sie nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegner über die verfahrensgegenständlichen Publikationen hinaus Gegenstand von Veröffentlichungen in der örtlichen Presse gewesen. Dies reicht aber zur Begründung eines stärkeren Schutzbedürfnisses auf Seiten der Antragsgegner nicht aus, zumal es im Kern um interne gesellschaftsrechtliche Konflikte geht. Zudem überschreiten die Äußerungen der Antragsgegner das, was der Antragsteller im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung hinzunehmen hätte.
Dies gilt gleichermaßen für die Äußerung unter b). Bei der Behauptung, der Antragsteller gehöre einer "mafia-ähnlichen Bande" an, handelt es sich um eine reine Herabsetzung seiner Person, die er nicht hinzunehmen hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, der Antragsteller bewege sich im Bereich der organisierten Kriminalität, was in der Äußerung unter i) auch ausdrücklich behauptet wird. Dies ist, verbunden mit der Formulierung "Angriff auf die Störfarm" ein schwerer Vorwurf, der geeignet ist, das Bild des Antragstellers in der interessierten Öffentlichkeit negativ zu beeinflussen. Er nimmt die Aufgabe eines sogenannten Aktionärsbeirates wahr und ist als solcher, ebenso wie die Organe der Antragsgegnerin zu 1), in besonderem Maße darauf angewiesen, dass die Kapitalanleger ihm Vertrauen entgegenbringen.
Dass die Gesellschafterversammlung am 21.07.2008 nicht in Einklang mit gesellschaftsrechtlichen Vorschriften stattgefunden hat, macht sie nicht zu einer "illegalen Sitzung". Schon gar nicht rechtfertigen die seitens der Antragsgegner vorgebrachten Umstände die Behauptung, diese Sitzung habe dazu gedient, dem kriminellen Verhalten der beteiligten Personen nach außen einen rechtmäßigen Charakter zu verleihen. Auch bei diesen Äußerungen steht die Herabsetzung und Diffamierung der Person des Antragstellers im Vordergrund, wenn sie nicht sogar das eigentliche Motiv für die Äußerungen ist. Ein berechtigtes sachliches Interesse ist nicht erkennbar.
Mit den Äußerungen unter d) und e), nämlich "der Antragsteller habe eine Verleumdungskampagne gegen den Antragsgegner zu 2) gestartet und versucht, diesen zu erpressen" und, "der Antragsteller sei an einem Betrugsversuch zum Nachteil von xx beteiligt gewesen", wird wiederum der Vorwurf erhoben, der Antragsteller begehe schwere Straftaten. Beide Vorwürfe sind geeignet, das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit, insbesondere bei den Aktionären, zu schmälern und das in ihn gesetzte Vertrauen zu erschüttern. Beiden Behauptungen fehlt es an jeder tatsächlichen Substanz, so dass auch hier die Einschätzung gerechtfertigt ist, dass es allein um die Diffamierung des Antragstellers geht.
Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung, der Antragsteller gehöre einer Band von "verkrachten Existenzen und kriminellen Elementen an, die sich zusammengeschlossen haben, um sich auf Kosten von zu bereichern". Die Äußerung beschränkt sich ihrem Inhalt nach auf die bloße Herabwürdigung des Antragstellers und ist ohne jeden Informationsgehalt.
Auch die Behauptungen, "der Antragsteller gehöre dem Kern einer - nun auf 14 Personen (plus 3 abgerichtete Wachhunden) angewachsenen - Verschwörergruppe an, die am 22.07.2008 versucht habe, die Aquakulturanlage der xx gewaltsam im Handstreich zu übernehmen und die sich regelrecht wie militärische Besatzer aufgeführt habe", sowie "der Antragsteller sei an einer Verschwörung beteiligt gewesen und bei der Besetzung der Aquakulturanlage persönlich anwesend gewesen", sind angesichts der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und des Persönlichkeitsrechtes des Antragstellers andererseits nicht zu rechtfertigen, so dass auch diese Behauptungen zu Recht untersagt worden sind. Der Begriff der Verschwörung ist negativ belegt, die überdies in militärisch anmutendem Sprachjargon erhobenen Vorwürfe dienen der Herabwürdigung und Diffamierung des Antragstellers.
Dies gilt schließlich auch für die Behauptung, "der Antragsteller gehöre zu diesen kriminellen Verschwörern und sei Mitglied dieser kriminellen Bande, wobei sich diese organisierte Kriminalität bis in Behörden in Ost und West hinein verfolgen ließe". Der Vorwurf der Teilnahme an einer kriminellen Verschwörung und Mitgliedschaft in einer der organisierten Kriminalität zuzuordnenden Gruppierung wiegt schwer und ist geeignet, das Ansehen des Antragstellers negativ zu beeinflussen und das in ihn gesetzte Vertrauen zu erschüttern.
Vom Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist auszugehen. Diese wird bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts indiziert. Dass sie die verfahrensgegenständlichen Äußerungen nicht weiter aufstellen wollen, haben die Antragsgegner nicht dargetan. Die Kammer hat überdies mit Beschluss vom 25.02.2009 die Antragsgegner zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt, da sie dem gerichtlichen Verbot gemäß Beschluss vom 06.10.2008 zuwidergehandelt haben.
III. Ein Verfügungsgrund war gegeben, die Veröffentlichungen sind offenbar Ende Juli beziehungsweise im August 2008 im Internet veröffentlicht worden. Der Antragsteller hat den Antrag am 19.09.2008 eingereicht, §935 ZPO.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruht auf § 91 Abs. 1, ZPO.
Streitwert: 30.000,00 € (es entfallen auf jeden Antragsgegner je 10.000,00 €).

LG Düsseldorf · Urteil vom 13. Mai 2009 · Az. 12 O 452/08



Knut Willi Schlanert kann`s nicht lassen

Knut-Willi Schlanert hat mal wieder einen neuen Kriegsschauplatz in Form eines Forums eröffnet. Diesmal geht es wieder gegen die deutsche Justiz.

Unter

http://holzmindener.ganovenregister.info/forum99/index.php?action=recent

schreibt er sich seine Enttäuschung über das Urteil des Gerichtsdirektors des AG Holzminden Dr.Bayer vom Herzen, der ihm bekanntlich in Sachen Ganovenregister Peter Bialas die Veröffentlichungen untersagt hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Wie  sich  aus  dem  nunmehr  zur  Akte  gereichten  Ausdruck  ergibt,  würdigt  der
Antragsgegner  den  Antragsteller  herab  und verletzt  ihn  in  seiner  Ehre.  Dem
Antragsgegner geht es offenkundig nicht darum, sich in sachlicher und angemessener
Form  mit  dem Antragsteller auseinander  zu  setzen.  Seine Äußerungen  sind  als
Schmähkritik einzustufen. Ein derartiges Verhalten ist von der  Meinungs-
äußerungsfreiheit des Antragsgegners nicht geschützt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom
13.05.2009,  12  0 452108,  zitiert  nach  juris).  Bei seinen Äußerungen steht die
Herabsetzung und Diffamierung der Person des Antragstellers im Vordergrund, wenn
sie nicht sogar das alleinige Motiv für die Äußerungen sind.  Ein berechtigtes eigenes
Interesse des Antragsgegners ist nicht erkennbar.

Quelle / Volltext 

Offensichtlich ist er aber immer noch der Meinung, dass ihm Unrecht widerfahren ist, denn er kündigt  zu Beginn seines Eintrags an:

"Hier soll offen diskutiert werden, ob die freie Meinungsäußerung eingeschränkt werden darf."

In dem Artikel jammert er wieder einmal rum, der Artikel trieft vor Selbstmitleid, er bezeichnet sich selbst wieder als 


"...mich den so gehaßten Knut W Schlanert"


Dann heisst es weiter:


"Jetzt hat der holzmindener Amtsgerichtsdirektor Bayer ein Verbot ausgesprochen und mir diese Äußerungen im Internet untersagt.



Nach diesem Ereignis stellt sich tatsächlich die Frage, ob die Justiz ein verlängerter Arm der herrschenden Regierungsmacht ist."

Ein kleiner Seitenhieb auf die Justiz darf natürlich auch wieder nicht fehlen !!!

Fazit: Er kann`s nicht lassen. Er sieht es halt alles anders !!!

Da bleibt nur abzuwarten, wie lange es dauern wird, bis er seine hier gezeigte Zurückhaltung aufgibt und wieder das Internet mit seinen Hasstiraden verseucht. 

Hier kann man sehen, dass er sich treu geblieben ist.

Geschädigtengemeinschaft Schlanert 







Beichte - Böse Worte, verletzende oder unwahre Äußerungen also, sind nach biblischem Verständnis zu den Tatsünden zu zählen.


Wie festgestellt werden konnte bezeichnet sich unser Uwe Schmidt auch als Theologe.

Im Netz stellt er sich so vor: 

Uwe Schmidt aus Leverkusen, Theologe und Diplom-Kaufmann

Da ich eine persönliche Beziehung zu Jesus Christus habe, spreche ich am liebsten freie Gebete. Es ist schön, dass ich mich mit Ihm wie mit einem Freund jederzeit und überall unterhalten kann. Mit dem Beten ist es wie mit allem im Leben, man lernt es durch das Tun. Mit jedem Gebet bereitet das nächste Gebet mehr innere Freude. Und mit jedem Gebet wächst das innere Bedürfnis, bald wieder zu beten.

Welch eine tolle Selbstdarstellung ! 

Kann dieser Typ überhaupt sündigen ? 

Was ist eine Sünde ? 

Der Begriff Sünde bezeichnet des Weiteren die einzelne verwerfliche und daher sündige Tat (Verfehlung), die mit dem bösen Gedanken beginnt.
Gedanken- und Tatsünden folgen aus der durch Unglauben verursachten Trennung (d.h. der Grundsünde).

Böse Worte, verletzende oder unwahre Äußerungen also, sind nach biblischem Verständnis zu den Tatsünden zu zählen.

Sünde kann auch als das Gegenteil von moralischer Verantwortung aufgefasst werden oder die Ursache für psychologisches Fehlverhalten sein.

Nach dieser Definition ist unser Uwe ein grosser Sünder. 

Durch Sünden kommen andere Mitmenschen und der Sünder selbst immer direkt oder indirekt zu Schaden. Somit ist der Sünder nicht nur durch die Übertretung selbst, sondern auch immer durch ihre Folgen mit einer Schuld behaftet.

Eng verbunden mit der Sünde sind das Bekennen und Bereuen derselben sowie die Buße als Abkehr von Fehlhaltungen und Fehlverhalten. Durch diese Reue und aufgrund der Heilstat Jesu Christi erfahren die Menschen Vergebung.

Sieht er sein Fehlverhalten ? 

Vielleicht hat er bald mal wieder das Bedürfnis zu beten ? 
Vielleicht sollte er mal bei dieser Gelegenheit mit seinem Chef da oben im Himmel seine Hasstiraden im Internet besprechen ????

Vielleicht sollte er sein Problem mal mit seinem Pfarrer, Pastor oder gleich mit dem Bischof oder Papst besprechen ?

Vielleicht sollte er seine Internet-Sünden beichten gehen ?





In der römisch-katholischen Kirche gibt es das Bußsakrament, bei dem die Sünden einem Priester gebeichtet werden, durch den Jesus Christus diese vergibt. Zusätzlich kann der Priester Bußübungen auftragen.

Vielleicht sollte dieser Heuchler aber auch gleich seine Vereinsmitgliedschaft mit dem Himmelsverein kündigen ?

http://uwe-schmidt-solingen.blogspot.de/

Freitag, 31. August 2012

Theologen als Stalker ???

Uwe Schmidt bezeichnet sich selbst als Theologen.

Theologe und Stalking - wie passt das zusammen ?

Im Internet fällt er auf mit ...

Ein unbelehrbarer und heruntergekommener Internetwüterich wirft mit Dreck...




Wer belehrt den lieben Uwe denn nun einmal ?

Die Schlanert - Freunde ?

Seine Betschwestern ?

Oder vielleicht doch der Staatsanwalt aus Köln ?

Höchste Zeit, dass diese kriminelle Kanaille gestoppt wird.

Mehr Informationen lesen sie hier:

http://uwe-schmidt-solingen.blogspot.de/

Heute schon geschlanert ?


Heute schon geschlanert ?

Na, haben Sie auch mal wieder Lust zum "Schlanern" ?

Falls Sie hier ein neuer Leser sind wundern Sie sich bitte nicht.

Man braucht schon einige Zeit, um hier die Zusammenhänge zu erkennen. Die hier geschilderten Ereignisse reichen fast 20 Jahre zurück, streifen Orte wie Berlin, Kent, Venlo, Iserlohn, Aachen, Dortmund und viele weitere.

Vor ca 20 Jahren verlor dieser Mensch nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern auch seine Immobilie und seine Familie. Im Bemühen, bei anderen Arbeitgebern einen neuen Arbeitsplatz zu bekommen, scheiterte er kläglich. Seine Bewerbungen bei Vereinen und Verbänden waren nicht erfolgreich. Er unterlag oftmals anderen Kandidaten, die er sich dann später als Opfer für seine Stalking Attacken aussuchte. Offensichtlich macht er diese Personen für die eigenen erlittenen Niederlagen verantwortlich.


Aus der Tätertypologie: Vielfach beginnt bei den derartig Betroffenen deren „Karriere“ als Stalker mit dem Verlust des Arbeitsplatzes. Oft sind Dienstgeber oder Kollegen die ersten Stalking-Opfer, und das Stalking gerät hier zum Rachefeldzug und kann sich auf viele Personen ausweiten. Unser Stalker hat nicht nur den Arbeitsplatz verloren, sondern zusätzlich die Familie und das Vermögen.

Entsprechend gross ist seine Verzweiflung bzw. der aus diesem Verlust resultierende Rachegedanke.


Die Ereignisse der Vergangenheit betreffen teilweise wirtschaftliche Vorgänge, Zwangsversteigerungen bei Immobilien ebenso wie Auffanggesellschaften, versuchten Kreditbetrug, Rufmord, Verleumdung, Verunglimpfung und Beleidigungen aller Art.

Seit Jahren belästigt er daher die unterschiedlichsten Personen in Deutschland. Sein Frust gipfelte in Veröffentlichungen wie z.B. "Weg aus Deutschland" oder "Richterwillkür". Insbesondere von der deutschen Justiz und deutschen Politikern fühlte der Mensch sich ungerecht behandelt und griff diese in zig verschiedenen Internetseiten an.

Grund dafür ist die Unfähigkeit, in Dingen des Rechts eine andere
Instanz anzuerkennen als das eigene Rechtsgefühl. Er sieht das Recht und das Rechthaben als seine ureigenste Angelegenheit, fühlt sich durch die Gerichte faktisch enteignet

Er befindet sich mittlerweile in einem selbstgeschaffenem Teufelskreis, aus dem es für ihn so leicht kein
Entkommen gibt.

Der Stalker entzieht sich seit Jahren einer Überprüfung, erscheint nicht zu Gerichtsverfahren und selbst die deutsche Polizei ist im Moment hilflos, weil sie ihn mangels einer Meldeadresse nicht finden kann.

Er reist mit einem Koffer durch Deutschland, hat hier keine Wohnung, keine Freunde, übernachtet in Obdachlosenasylen, nutzt anonyme Internetzugänge in Internetcafes um seinen Hasstiraden im Internet zu verbreiten.

Auf diese Art hat er es zu einer treuen Fangemeinde gebracht. Nüchtern betrachtet benötigt dieser Mensch dringend ärztliche Hilfe, psychologische Hilfe im Sinne einer fundierten Stalking-Täter Beratung. Nur wird er diese wohl freiwillig niemals antreten und es wird wohl Aufgabe eines Gerichtes sein bei einer eventuellen Verurteilung eine derartige Behandlung in das Urteil verpflichtend mit aufzunehmen.

Sollten Sie diese Person kennen so können Sie helfen. Helfen Sie ihm, auch notfalls als Angehöriger auch gegen seinen Willen, indem Sie seinen Aufenthaltsort mitteilen.

Für Zuschriften, Anregungen und Hinweise zum aktuellen Aufenthaltsort des Stalkers verwenden Sie bitte diese Mail: geschädigtengemeinschaft.schlanert@gmx.de

Zum Selbstudium

Geschädigtengemeinschaft Schlanert

Donnerstag, 30. August 2012

Aktenzeichen 1950 AR 680 / 12

Die Staatsanwaltschaft Cottbus führt in diesem Gesamtzusammenhang unter 1950 AR 680 / 12 eine weitere Akte mit einem jetzt anhängigen Ermittlungsverfahren.

Geschädigtengemeinschaft Schlanert

Mittwoch, 29. August 2012

161 Zs 253 / 12 Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Unser Knut-Willi kann sich in seinem Krieg als selbsternannter Internet-Feldherr endlich mit "Kollegen" auf Augenhöhe anlegen.
In Berlin ist auch ein Verfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft anhängig. Der Amtsbezeichnung nach müsste es dort auch Generäle geben.

Geschädigtengemeinschaft Schlanert

Dienstag, 28. August 2012

VIII-501-1 II#4244 Bundesamt für Datenschutz

Unter dem Aktenzeichen VIII-501-1 II#4244 wird der Vorgang "Ganovenregister" am Bundesamt für Datenschutz bearbeitet.

Anschrift:


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 
 Referat VIII   
Husarenstraße 30       
53117 Bonn       
Tel: 0228-997799-815     
Fax: 0228-997799-550         

oder Referat VIII: ref8@bfdi.bund.de 
Internetaddresse: http://www.datenschutz.bund.de 


Sonntag, 19. August 2012

Vorschlag : Preisverleihung an Stalker Schlanert / Schmidt

Vorschlag : Preisverleihung an Stalker Schlanert / Schmidt


Aus Geschädigtenkreisen kam der Vorschlag, den Herren Schlanert und Schmidt anlässlich einer Oldtimerparade in Berlin und Leverkusen einen Preis oder ähnliches zu überreichen. Schliesslich verleiht der ADAC auch die silberne Zitrone für schlechte Autos. Vielleicht macht ein Preis für miese Stalker Sinn ?
Auslöser des Vorschlags war der vorherige Artikel des Knut-Willi Schlanert gegen Peter Bialas.


Nur wie ?
Vielleicht so: Ein Oldtimerkorso verursacht immer Aufsehen, hält der dann noch vor einem Haus an fragt sich jeder, warum ?

Einige aufklärende Flyer verteilt und schon weiss die Umgebung den Zweck des Besuches. Und neugierige freundliche Nachbarn gibt es überall.

Bei Schlanert wäre es auf jeden Fall keine neue Art der Informationsverbreitung, schliesslich ist er selbst bekannt dafür, die Nachbarn seiner Opfer in seinen heiligen Krieg einzubeziehen, er selbst schreibt die Nachbarn und Geschäftspartner, sogar die Rechtsanwälte seiner Opfer an, verteilt Informationen usw. Es würden somit nur seine praktizierten Methoden nachgeahmt. Ein Problem wäre momentan nur die fehlende Anschrift des Schlanert. .

Bei Schmidt in Leverkusen verhält es sich ein wenig anders. Das Wichtigste: Seine Identität inkl. Anschrift ist bekannt ! 
Dieser Stalker pöbelt momentan nur schriftlich im Internet herum, ist aber auch schon dadurch aufgefallen, dass er begonnen hat über seine Gegner per Telefon Informationen einzuholen. Er kopiert insofern fleissig die Methoden seines Altmeisters Knut-Willi Schlanert.

Aufgrund seines bisherigen gezeigten Verhaltens ist aber auch nicht davon auszugehen, dass er seine Stalking-Aktivitäten einstellen wird. Schon gar nicht, wenn man ihn wie das Gesetz es vorsieht, schriftlich dazu auffordert oder auch selbst dann nicht, wenn man eine Strafanzeige gegen ihn erstattet.

Über derartige Spielereien macht er sich nur lustig.

Offenbar hält er sich auch für unangreifbar. Es besteht daher Wiederholungsgefahr. Es muss daher auch befürchtet werden, dass er seine Gangart nur noch weiter verschärfen wird..

Er gehört somit wohl auch zur Tätergattung "Schlanert", der bekanntlich lieber in den Untergrund abtaucht als  sich strafrechtlich wie zivilrechtlich zu stellen.

Seine Anschrift ist im Gegensatz zu Schlanerts Anschrift aber sehr wohl bekannt.

Wie wehrt man sich als Geschädigter gegen solche miesen Stalker - Typen ?

Auge um Auge - Zahn um Zahn ?
Gefährderansprache durch 2 stabil gebaute Herren veranlassen ?

Letzteres ist nicht der Stil, den die Geschädigtengemeinschaft bevorzugt.

Aber : 

Ungewöhnliche Angriffe erfordern ungewöhnliche Gegenmassnahmen ! 


Gilt hier vielleicht für unseren Uwe Schmidt:


Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende ? 

Muss er sich nicht schämen ? Kann es schaden, seinem, Uwe Schmidts Umfeld in der Humboldstr. 42 in Leverkusen - Opladen eine Oldtimerparade zu bieten und dort Informationsflyer zu verteilen ? Die örtliche Presse wäre sicher gerne dabei. Und unserem Uwe Schmidt wäre es sicherlich gar nicht recht wenn die Öffentlichkeit, die Presse, seine Nachbarschaft, sein Umfeld über seine miesen Charaktereigenschaften informiert wäre. Und ist die Tatsache / das Gerücht, dass man ein mieser Stalker ist, erst einmal verbreitet und in der Welt lässt sich nur schwer dagegen ankämpfen. 


Eine derartige Veröffentlichung von Namen kann zu familiären und beruflichen Problemen, imsbesondere bei Freiberuflern auch zu Einkommensverlsten führen und kommt andererseits auch einem Onlinepranger gleich.

Ob ihm das alles bewusst ist ? 

Diesen Vorschlag stellen wir hier einmal zur Diskussion.

Würden damit irgendwelche Rechte verletzt ? Vielleicht Persönlichkeitsrechte des Uwe Schmidt ?
Wäre eine solche Aktion vielleicht sogar gesetzeswidrig ?
Kann er dann wieder rumjammern und sich bei Gericht beschweren ?
Verleumdung etc. scheidet auch aus, denn seine Taten sind dokumentiert, die juristischen Verfahren sind anhängig und aktenkundig.


Was kann uns als Rechtfertigung dienen ?



Eine rechtswidrige Verletzung der Person durch ihre Darstellung in der Öffentlichkeit liege nur dann nicht vor, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes Interesse bestehe.

Letztlich: Das Recht auf Informationsfreiheit existiert schliesslich für alle !

Teilen Sie uns Ihre Meinung unter dem Stichwort Gegenwehr per Mail an geschaedgtengemeinschaft.schlanert@gmx.de mit.

Geschaedigtengemeinschaft Schlanert


Schlanerts Internet-Angriffe

Knut-Willi Schlanert droht, giftet und hetzt im Internet gegen Peter Bialas / Holzminden. In diesem Schreiben verwendet er auch den Begriff "Krieg". Er droht, Faxe in Firmen zu schicken, die Nachbarschaft mit Informationen zu versorgen usw. usw. usw.

Was wohl sein Psychater zu derartigem Verhalten sagen würde ?


So sieht Internet Nötigung aus .
Bilden Sie sich selbst ein Urteil über den Schreiber des unteren Textes.
Wenn so was normal sein soll, dann muß der Begriff Stalking verschwinden.
Anrufe zu dem 
Nachsteller nehme ich gern entgegen.
Suchbegriff -- Anti Schlanert

   


Von: Knut W Schlanert [mailto:knut.schlanert@gmx.de]
Gesendet: Dienstag, 15. Mai 2012 00:14
An: Peter Bialas
Cc: knut@schlanert.eu
Betreff: Fwd: Thema: das Strafregister von Peterle's neuem Freund Göddy (Von: admin-knutwilli)

Sehr geehrte/r Peter Bialas
Dein Müll ist ja immer noch im Web - 
willst Du tatsächlich im Krieg zwischen
 Göddemeyer und Schlanert mitmischen ?
 
Bitte schaue Dir 
"das Strafregister von Peterle's neuem Freund Göddy" 
im Forum Mein Forum für Antworten zu Peter von Bialas an. 
 
Um dorthin zu gelangen, klicken Sie bitte auf folgenden Link:
 
http://bialas-holzminden.ganovenregister
.org/forum/index.php?topic=7.0
 
die Kopie dieser und weiterer Informationen
 geht per Weiterleitung in den nächsten Tagen
 an Deine bisherigen Opfer und an viele
 interessierte Zuschauer,
es könnte aber auch 
noch zusätzlich eine FAX-Rundsendung 
an alle symrise-Abteilungen werden,
wenn Du Deine ätzenden Dusseligkeiten im
 INTERNET nicht bald beenden wirst !
Die Liste der FAX-Rufnummern habe ich inzwischen hier 
und werde das auch noch schaffen, 
die alle in den FAX-Server einzugeben.
Meine Geduld endet langsam und es könnten dann 
(in der gleichen Weise wie Du es machst) 
Informationen in Deiner nächsten Nachbarschaft verteilt werden.
Bei dieser Methode beginne ich bekanntermaßen 
keine neue Form der Informationsverbreitung, 
sondern habe dann nur Deine bisher 
praktizierten Methoden gegen Dich nachgeahmt, 
um Dir das Ausmaß und die Wirkungen der bisher nur 
von Dir durchgezogenen penetranten Verfolgung 
einmal als Betroffener zukommen zu lassen.
Ob ich dann auch leere Shampoo-Flaschen am Bindfaden 
als Anhänger für Türklinken benutze, bleibt bis dahin noch offen.
 
 admin-knutwilli
 
Knut W Schlanert

Schlapper Schlanert ?

Wird unser Knut-Willi Schlanert einfach nur schlapp oder am Ende sogar einsichtig und vernünftig ?

Hier stänkert er noch rum und weist deutlich auf seine Verantwortung / Urheberschaft hin:

http://holzmindener.freie-worte.net/2010smf08/index.php?topic=30.0

Hallo in die holzmindener Heimatrunde,

Peter Bialas kann es nicht lassen im Web gegen mich (Knut W Schlanert) unablässig rumzustenkern.
Dabei ist er wenig sorgsam bei der Auswahl seiner neuen Freunde im wütend blinden Gefecht.

hier verweise ich nur auf das Forum in meiner ganz persönlichen Verantwortung:
http://bialas-holzminden.ganovenregister.org/forum/


In diesem eigenen Forum schildere ich genauer, mit wem sich Peterle da so verbündet hat

Knut W Schlanert


Der Link http://bialas-holzminden.ganovenregister.org/forum/ ist allerdings recht schlapp:

Es erscheint:

Connection Problems
Sorry, SMF was unable to connect to the database. This may be caused by the server being busy. Please try again later.

Wurden die Inhalte vom guten Knut-Willi Schlanert aus Versehen vom Netz genommen oder handelt es sich um einen technischen Fehler ?

Oder akzeptiert er gar die in dieser Sache gegen ihn ergangenen Beschlüsse ( Aktenzeichen 10 C 136/12 und 10 C 96 /12 ) des Amtsgerichtes Holzminden ?

Diese sind eben wegen seiner persönlichen Verantwortung und Urheberschaft gegen ihn ergangen.

Geschädigtengmeinschaft Schlanert

Samstag, 18. August 2012

Schlanert Witz 1


Schlanert Witz 1


Wo ist der Unterschied zwischen einem toten Hund auf der Straße und einem toten K.W. Schlanert auf der Straße ?
Vor dem Hund sind Bremsspuren !

Knut Willi Schlanert und Schröder

Genialität und Wahnsinn liegen eng nebeneinander.

Beurteilen Sie selbst, was im Kopf des Knut - Willi Schlanert los ist.Lesen Sie hier einige seiner Veröffentlichungen als Autor.

http://schlanert.heimat.eu/weiberwahnsinn/schroeder1.htm

http://schlanert.heimat.eu/weg-aus-deutschland/justiz-1.htm

http://schlanert.heimat.eu/weiberwahnsinn/brinkman.htm

http://schlanert.heimat.eu/weiberwahnsinn/friedensfaehig.htm

http://schlanert.heimat.eu/weiberwahnsinn/heidru-l.htm

http://schlanert.heimat.eu/weiberwahnsinn/stern-tv.htm

Gesamtliste

http://schlanert.heimat.eu/weiberwahnsinn/

Heute schon geschlanert ?

Na, haben Sie auch mal wieder Lust zum "Schlanern" ?

Falls Sie hier ein neuer Leser sind wundern Sie sich bitte nicht.

Man braucht schon einige Zeit, um hier die Zusammenhänge zu erkennen. Die hier geschilderten Ereignisse reichen fast 20 Jahre zurück, streifen Orte wie Berlin, Kent, Venlo, Iserlohn, Aachen, Dortmund und viele weitere.

Vor ca 20 Jahren verlor dieser Mensch nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern auch seine Immobilie und seine Familie. Im Bemühen, bei anderen Arbeitgebern einen neuen Arbeitsplatz zu bekommen, scheiterte er kläglich. Seine Bewerbungen bei Vereinen und Verbänden waren nicht erfolgreich. Er unterlag oftmals anderen Kandidaten, die er sich dann später als Opfer für seine Stalking Attacken aussuchte. Offensichtlich macht er diese Personen für die eigenen erlittenen Niederlagen verantwortlich.


Aus der Tätertypologie: Vielfach beginnt bei den derartig Betroffenen deren „Karriere“ als Stalker mit dem Verlust des Arbeitsplatzes. Oft sind Dienstgeber oder Kollegen die ersten Stalking-Opfer, und das Stalking gerät hier zum Rachefeldzug und kann sich auf viele Personen ausweiten. Unser Stalker hat nicht nur den Arbeitsplatz verloren, sondern zusätzlich die Familie und das Vermögen.

Entsprechend gross ist seine Verzweiflung bzw. der aus diesem Verlust resultierende Rachegedanke.


Die Ereignisse der Vergangenheit betreffen teilweise wirtschaftliche Vorgänge, Zwangsversteigerungen bei Immobilien ebenso wie Auffanggesellschaften, versuchten Kreditbetrug, Rufmord, Verleumdung, Verunglimpfung und Beleidigungen aller Art.

Seit Jahren belästigt er daher die unterschiedlichsten Personen in Deutschland. Sein Frust gipfelte in Veröffentlichungen wie z.B. "Weg aus Deutschland" oder "Richerwillkür". Insbesondere von der deutschen Justiz und deutschen Polizikern fühlte der Mensch sich ungerecht behandelt und griff diese in zig verschiedenen Internetseiten an.

Grund dafür ist die Unfähigkeit, in Dingen des Rechts eine andere
Instanz anzuerkennen als das eigene Rechtsgefühl. Er sieht das Recht und das Rechthaben als seine ureigenste Angelegenheit, fühlt sich durch die Gerichte faktisch enteignet

Er befindet sich mittlerweile in einem selbstgeschaffenem Teufelskreis, aus dem es für ihn so leicht kein
Entkommen gibt.

Der Stalker entzieht sich seit Jahren einer Überprüfung, erscheint nicht zu Gerichtsverfahren und selbst die deutsche Polizei ist im Moment hilflos, weil sie ihn mangels einer Meldeadresse nicht finden kann.

Er reist mit einem Koffer durch Deutschland, hat hier keine Wohnung, keine Freunde, übernachtet in Obdachlosenasylen, nutzt anonyme Internetzugänge in Internetcafes um seinen Hasstiraden im Internet zu verbreiten.

Auf diese Art hat er es zu einer treuen Fangemeinde gebracht. Nüchtern betrachtet benötigt dieser Mensch dringend ärztliche Hilfe, psychologische Hilfe im Sinne einer fundierten Stalking-Täter Beratung. Nur wird er diese wohl freiwillig niemals antreten und es wird wohl Aufgabe eines Gerichtes sein bei einer eventuellen Verurteilung eine derartige Behandlung in das Urteil verpflichtend mit aufzunehmen.

Sollten Sie diese Person kennen so können Sie helfen. Helfen Sie ihm, auch notfalls als Angehöriger auch gegen seinen Willen, indem Sie seinen Aufenthaltsort mitteilen.

Für Zuschriften, Anregungen und Hinweise zum aktuellen Aufenthaltsort des Stalkers verwenden Sie bitte diese Mail: geschädigtengemeinschaft.schlanert@gmx.de

Zum Selbstudium

Geschädigtengemeinschaft Schlanert

Schlanert Witz 5


Schlanert Witz 5 

Knut-Willi Schlanert ist endlich beim Psychologen in Behandlung. 
Nach der dritten Sitzung beim Psychologen fragt dieser den guten Knut-Willi:
"Na, wie sieht es nun mit Ihren Minderwertigkeitskomplexen aus?"
"Prima", antwortet sein Patient, "Sie sind vollkommen verschwunden. Das habe ich wirklich nur Ihnen zu verdanken, Sie kleiner, mieser Dilettant ..."

Knut-Willi Schlanert

Vorsicht !
Aus Schlanert Kreisen erreichte uns folgende Meldung:

Freitag, 17. August 2012

Knut-Willi Schlanert hat Fans

Die Zugriffszahlen auf unser Blog wundern uns doch sehr, 15890 Aufrufe hatten wir bisher zu verzeichnen.

Ist Knut-Willis Fangemeinde so groß ?

Dieser Erfolgt gibt uns RECHT  !

Seine Fans haben ein Anrecht darauf ständig die News von ihm zu erfahren !

Sei`s drum, wir werden weiterhin in lockerer Form über das Stalkerphänomän Knut-Willi Schlanert berichten.

Geschädigtengemeinschaft Schlanert

PS: Nicht vergessen: Ein weiteres aktuelles Aktenzeichen der STA Berlin ist 3024 Js 8127 / 12

Schlanerts Freund Jens Menne

Wir erinnern uns:

Schlanert betätigt  sich auch als Zwangsversteigerungsberater und hatte in dieser Funktion eine neue Finanzierung für das in der Zwangsversteigerung stehende Haus des Jens Menne im Verbindungsweg in Dortmund besorgen wollen.
Mit getürkten Verdienstbescheinigungen des Jens Menne, mit denen dieser sich ein gutes Einkommen im eigenen Verein Schuldnerhilfe bescheinigt hatte, solle das Geld zur Abwendung der Versteigerung beschafft werden.
In der Folge dieser "Zusammenarbeit" meldete Menne die Domain www.ganovenregister,de auf den Namen seines Grossvaters an und begann auch kräftig als Stalker alle möglichen Geschichten zu posten, er stalkte fleissig mit !

Er betätigte sich lange Zeit als Multi-Poster, bis er plötzlich damit aufhörte.

Seine Beiträge wurden genauso plötzlich aus dem Internet gelöscht.

Heute wissen wir:

Jens Menne erhielt eines Tages in seiner Wohnung in Dortmund Besuch von 2 sehr kräftig gebauten Herren, die ihn sehr höflich aber nachdrücklich dazu aufforderten, mit den Stalking-Angriffen aufzuhören.

Bei der Polizei heisst so etwas Gefährderansprache.

Die beiden kräftigen Herren waren unseres Wissens aber nicht von der Polizei.

Was die dem Jens Menne bloss ins Ohr geflüstert haben ?

Es scheint also doch noch Mittel und Wege zu geben, auf einen Stalker einzuwirken.

Geschädigtengemeinschaft Schlanert

Donnerstag, 16. August 2012

Schlanerts Besserwisserei


Warum geht Schlanert auf die Juristen los ? 

Ein Erklärungsversuch

Der Mensch ist gleichsam von Haus aus  ein geborener Rechthaber und
Besserwisser. Er kommt gewissermaßen mit dem Bewußtsein auf die Welt, daß nur er allein
weiß, wie man sich richtigerweise zu verhalten hat, während alle anderen im Grunde keine
Ahnung haben. Bei unserem Knut-Willi ist dies offensichtlich besonders ausgeprägt.


Auf sein Gemüt wirkt daher bereits die bloße Existenz eines Juristen wie ein rotes Tuch. Er fühlt  sich
dadurch kontrolliert, kritisiert und korrigiert auf seinem ureigensten Feld, nämlich dem des
Besserwissens.

Er kann einfach nicht einsehen, dass andere Menschen etwas anders beurteilen als er selbst, und daß es ihm dann noch von Juristen per Urteil ausgeschrieben dokumentiert wird ist doch wirklich die absolute Frechheit.

Er fühlt sich durch die Anschreiben der Juristen und durch die Entscheidungen der Gerichte zutiefst verletzt, offenbar viel tiefer verletzt als ein Durchschnittsbürger.

Seine Reaktionen fallen daher auch anders aus als die eines Durchschnittsbürgers.

Er spricht in seinen Veröffentlichungen von Richterwillkür, sogar von Krieg, er war zeitweilig deshalb wohl auch bereit Deutschland zu verlassen, mittlerweile entzieht er sich dieser angeblichen "Richterwillkür" einfach, indem er untertaucht und dadurch gerichtliche Postzustellungen verhindert.

Grund dafür ist die Unfähigkeit, in Dingen des Rechts eine andere
Instanz anzuerkennen als das eigene Rechtsgefühl. Er sieht das Recht und das Rechthaben als seine ureigenste Angelegenheit, fühlt sich durch die Gerichte faktisch enteignet


Er befindet sich mittlerweile in einem selbstgeschaffenem Teufelskreis, aus dem es für ihn so leicht kein
Entkommen gibt.

Geschädigtengemeinschaft Schlanert









Schlanert Witz 4

Schlanert Witz 4 



Der Psychater zu Schlanert:  "Erzählen Sie mal ihre Geschichte. Fangen Sie doch am besten am Anfang an." 

Schlanert: "Also: Am Anfang schuf ich Himmel und Erde "

Schlanert Witz 3

Schlanert Witz 3


Schlanert geht  zum Psychater  und sagt: "Mich beachtet niemand!"

Darauf der Dokter : "Der nächste bitte!"

Knut-Willi Schlanerts Erfahrungen im deutschen Gefängnis

 Als ich aus dem Knast entlassen werde, erfahre ich von meinem Boten, daß die Anträge auf Paß und Personal-Ausweis sofort nach meiner Verhaftung im Amt von Bevern vernichtet worden sind. So habe ich noch immer keine neuen gültigen Papiere und weiter verstreicht wertvolle Zeit. Hoffnungen auf einen Arbeitsplatz sind damit zunichte gemacht worden

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